AUFGABEN EINES

BRANDSCHUTZBEAUFTRAGTEN

Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind unabhängig von der Nutzung und der betriebsspezifischen Gefährdungsbeurteilung immer gleich. Die Aufgabenschwerpunkte können allerdings betriebsbedingt variieren. Zu den Aufgaben gehören u.a.:

  1. ggf. Erstellung, aber zumindest Fortschreibung der Brandschutzordnung
  2. Mitwirkung bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
  3. Beratung bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe
  4. Mitwirkung bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
  5. Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  6. Mitwirkung bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  7. Mitwirkung bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen
  8. Mitwirkung bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen
  9. Beratung bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel
  10. Mitwirkung bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
  11. Kontrolle der Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. auf Aktualität,
  12. Planung, Organisation und Durchführung von Räumungsübungen
  13. Teilnahme an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen
  14. Meldung von Mängeln, Vorschläge für Maßnahmen zu deren Beseitigung und Überwachung der Mängelbeseitigung
  15. Unterstützung der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz
  16. Aus- und Fortbildung von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben in einem Brandfall, z.B. in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen (Brandschutzhelfer gemäß ASR A2.2)
  17. Prüfung der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.
  18. Kontrolle der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege
  19. Überwachung der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
  20. Organisation der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen
  21. Kontrolle der Einhaltung festgelegter Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten
  22. Mitwirkung bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebssetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen
  23. Unterstützung des Unternehmers bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den Unfallversicherungsträgern, den staatlichen Arbeitsschutzbehörden usw.
  24. Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes betreffen
  25. Mitwirkung bei der Implementierung von präventiven und reaktiven (Schutz)
    Maßnahmen im Notfallmanagement z.B. für kritische Infrastrukturen (Stromausfall), für lokale Wetterereignisse mit Schadenspotenzial (extreme Hitze-/Kältewelle, Starkregen, Sturm, Hagel, Schneelast, etc.)
  26. Dokumentation seiner Tätigkeiten im Brandschutz

s. DGUV Information 205-003, S. 14 - 16